Praxisinhaber können Minijob-Verhältnisse (450 Euro-Jobs, jetzt 520 Euro-Jobs) durch ordentliche Kündigung mit der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Frist beenden oder in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umwandeln.
Hintergrund
Minijobs in Arztpraxen unterliegen besonderen Sozialversicherungsregeln: Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 Prozent) und Krankenversicherung (13 Prozent) an die Minijob-Zentrale. Die gesetzliche Mindestlohnpflicht gilt auch für Minijobber. Ab dem 1. Oktober 2022 wurde die Minijob-Grenze auf 520 Euro angehoben. Eine Umwandlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist jederzeit möglich und kann für Arbeitnehmer vorteilhafter sein.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten Minijob-Verhältnisse regelmäßig auf die aktuelle Entgeltgrenze überprüfen und bei Lohnerhöhungen die Grenze beachten. Ärzteversichert informiert über Mitarbeiter-Absicherungslösungen für Arztpraxen.
Quellen
- Minijob-Zentrale – Arbeitgeber
- Gesetze im Internet – §8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung
- Bundesärztekammer – Praxispersonal
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