Praxisinhaber können betriebliche Mitarbeiterversicherungen wie Gruppenunfallversicherungen oder betriebliche Krankenversicherungen durch Kündigung zum Vertragsende wechseln, müssen aber sicherstellen, dass bestehende Zusagen gegenüber Mitarbeitern eingehalten werden.
Hintergrund
Betriebliche Zusatzleistungen wie Gruppenunfallversicherungen, betriebliche Krankenversicherungen oder Direktversicherungen zur Altersvorsorge sind in der Regel Teil des Arbeitsvertrags oder durch betriebliche Übung entstanden. Ein Wechsel des Versicherers ist möglich, solange das Leistungsniveau für Mitarbeiter nicht verschlechtert wird. Ein vollständiger Wegfall einer Zusatzleistung erfordert arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Änderungskündigung oder einvernehmliche Aufhebung.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten vor dem Wechsel betrieblicher Mitarbeiterversicherungen die rechtliche Grundlage bestehender Leistungszusagen prüfen. Ärzteversichert berät zum optimalen Mitarbeiter-Benefit-Paket für Arztpraxen.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
- Bundesärztekammer – Arbeitgeberleistungen
- GDV – Betriebliche Altersvorsorge
- Gesetze im Internet – BetrAVG
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →