Ärztinnen genießen während Schwangerschaft und Mutterschutz absoluten Kündigungsschutz nach §17 MuSchG und können nicht aus dem Arbeitsverhältnis oder der vertragsärztlichen Zulassung entlassen werden, sofern kein außerordentlicher wichtiger Grund vorliegt.

Hintergrund

Das Mutterschutzgesetz schützt Ärztinnen vor Beschäftigungsverboten und Kündigungen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschutzes (8 Wochen nach der Entbindung). Bestimmte ärztliche Tätigkeiten unterliegen besonderen Schutzvorschriften: Strahlenbelastung, Nachtarbeit und schweres Heben sind geregelt. Vertragsärztliche Leistungen können delegiert werden, wenn die Ärztin selbst nicht tätig sein kann. Die vertragsärztliche Zulassung bleibt erhalten.

Praktische Hinweise für Ärzte

Ärztinnen sollten die Schwangerschaft frühzeitig beim Arbeitgeber oder der KV melden. Ärzteversichert berät Ärztinnen zu einer lückenlosen Einkommensabsicherung während Schwangerschaft und Elternzeit.

Quellen

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