GKV-versicherte Ärztinnen erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von maximal 13 Euro täglich für die Dauer des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), während der Arbeitgeber den Differenzbetrag zum Nettolohn zahlt.
Hintergrund
Das Mutterschaftsgeld nach §19 MuSchG wird direkt von der zuständigen Krankenkasse ausgezahlt und beträgt höchstens 13 Euro täglich. Der darüber hinausgehende Betrag bis zum Nettolohn der letzten drei Monate wird vom Arbeitgeber gezahlt und über das Umlageverfahren U2 erstattet. Privatversicherte Ärztinnen erhalten kein GKV-Mutterschaftsgeld, können aber Leistungen beim Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeld für nicht GKV-Pflichtversicherte) beantragen.
Praktische Hinweise für Ärzte
GKV-versicherte Ärztinnen sollten den Antrag auf Mutterschaftsgeld frühzeitig bei ihrer Krankenkasse stellen. Ärzteversichert berät PKV-versicherte Ärztinnen zu ergänzenden Absicherungslösungen für Schwangerschaft und Elternzeit.
Quellen
- Gesetze im Internet – §19 MuSchG
- GKV-Spitzenverband – Mutterschaftsgeld
- Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeld
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →