Zahnärztliche MVZ unterliegen nach §95 SGB V besonderen Gründungsvoraussetzungen und können durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden, wobei die Zulassung bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu beenden ist.

Hintergrund

Zahnärztliche MVZ dürfen seit 2015 auch von Kapitalgesellschaften betrieben werden, unterliegen aber dem Gebot, dass die Mehrheit der Anteile bei Zahnärzten liegen muss. Besondere Anforderungen gelten für die Trägerschaft und Zulassung. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZBV) hat spezifische Regelungen für zahnärztliche MVZ. Investorengeführte zahnärztliche MVZ unterliegen besonderen Prüfpflichten. Die Auflösung erfordert die Abwicklung aller Zulassungen und Arbeitsverträge.

Praktische Hinweise für Ärzte

Zahnärzte, die ein MVZ gründen oder auflösen möchten, sollten frühzeitig die KZBV und einen auf Heilberufe spezialisierten Anwalt einbeziehen. Ärzteversichert informiert über Versicherungslösungen für zahnärztliche MVZ-Gesellschafter.

Quellen

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