PKV-Versicherte können den Erstattungsumfang für Naturheilverfahren durch einen Tarifwechsel nach §204 VVG ändern, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren, und müssen dabei keine erneute Gesundheitsprüfung absolvieren.

Hintergrund

Die Erstattung von Naturheilverfahren wie Homöopathie, Akupunktur oder Osteopathie ist in PKV-Tarifen sehr unterschiedlich geregelt. Einige Tarife schließen Naturheilverfahren umfassend ein, andere nur in eingeschränktem Umfang oder gar nicht. Bei einem Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherungsunternehmens nach §204 VVG bleiben Altersrückstellungen erhalten. Ein Wechsel zu einem Tarif ohne Naturheilverfahren-Erstattung spart Prämie, verzichtet aber auf diesen Schutz.

Praktische Hinweise für Ärzte

PKV-Versicherte sollten vor einer Änderung des Naturheilverfahrens-Tarifs ihren tatsächlichen Nutzungsbedarf abschätzen. Ärzteversichert vergleicht PKV-Tarife mit Naturheilverfahren-Erstattung für Ärzte und hilft bei der Optimierung.

Quellen

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