Ein Nießbrauchrecht kann nicht einfach gekündigt werden, sondern erlischt entweder durch den Tod des Nießbrauchberechtigten, durch einvernehmliche Aufhebung per notarieller Vereinbarung oder durch Zweckerreichung. Für Ärzte, die Nießbrauch an einer Praxisimmobilie oder an Unternehmensanteilen halten, ist die notarielle Löschungsbewilligung mit anschließender Grundbuchlöschung der übliche Weg.
Hintergrund
Der Nießbrauch ist in den §§ 1030 ff. BGB geregelt und gewährt dem Berechtigten das Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. Eine einseitige Kündigung durch den Eigentümer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Aufhebung erfordert die Zustimmung aller Beteiligten, notarielle Beurkundung und Eintragung der Löschung im Grundbuch. Steuerlich kann die Aufhebung eines Nießbrauchs als freigebige Zuwendung gelten und Schenkungsteuer auslösen. Bei Praxisbeteiligungen oder Gesellschaftsanteilen gelten zusätzlich gesellschaftsrechtliche Übertragungsregelungen aus dem Gesellschaftsvertrag.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten vor der Aufhebung eines Nießbrauchrechts einen Steuerberater und einen Notar hinzuziehen, um unerwartete Steuerlasten oder Haftungsrisiken zu vermeiden. Ärzteversichert berät Ärzte bei der Absicherung von Vermögenswerten und kann geeignete Kontakte zu spezialisierten Steuer- und Rechtsberatern vermitteln.
Quellen
- Bundesnotarkammer – Nießbrauch und Grundbuch
- Bundesministerium der Justiz – BGB §§ 1030 ff.
- Deutsches Anwaltregister – Nießbrauchrecht
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