Notärzte können ihre spezifische Berufshaftpflichtversicherung für Notarzttätigkeiten durch schriftliche Kündigung zum Vertragsende wechseln und müssen dabei sicherstellen, dass der neue Versicherer explizit Notarzteinsätze mit einschließt.
Hintergrund
Notärzte sind im Rettungsdienst durch die jeweiligen Rettungsdienstgesetze der Länder und die Träger der Notfallrettung abgesichert, wobei der Haftpflichtschutz oft durch den Träger bereitgestellt wird. Niedergelassene Ärzte, die nebenberuflich im Notarztdienst tätig sind, benötigen eine Erweiterung ihrer Berufshaftpflicht. Die Vergütung für Notarzteinsätze ist über Rettungsdienstgesetze und KV-Verträge geregelt. Der Unfallversicherungsschutz im Notarztdienst ist über die gesetzliche Unfallversicherung (BGW) gegeben.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte, die im Notarztdienst tätig sind, sollten ihren Haftpflichtschutz explizit auf diese Tätigkeit prüfen lassen. Ärzteversichert berät Notärzte zu einem lückenlosen Versicherungsschutz.
Quellen
- BGW – Unfallversicherung im Gesundheitswesen
- Bundesärztekammer – Notfallmedizin
- GDV – Berufshaftpflicht Ärzte
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