Der Notdienst, auch ärztlicher Bereitschaftsdienst genannt, ist für niedergelassene Kassenärzte in der Regel verpflichtend und wird über die Kassenärztliche Vereinigung organisiert und abgerechnet. Änderungen im Notdienst sind über die KV zu regeln.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Notdienst ist für KV-zugelassene Ärzte grundsätzlich Pflicht, Ausnahmen können auf Antrag bei der KV beantragt werden
- Die Abrechnung läuft über die KV automatisch und muss nicht aktiv gewechselt werden
- Wer eine Notdienstbefreiung oder -reduzierung anstrebt, muss einen begründeten Antrag bei der zuständigen KV stellen
Ausführliche Antwort
Die Kassenärztliche Vereinigung organisiert den ärztlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Sprechzeiten. Die Beteiligung ist für KV-zugelassene Ärzte nach § 75 Abs. 1b SGB V Pflicht, sofern keine Befreiungsgründe vorliegen. Mögliche Befreiungsgründe sind Krankheit, fortgeschrittenes Alter (in vielen KVen ab 65 Jahren), Schwangerschaft oder besondere betriebliche Umstände.
Die Vergütung für Notdienstleistungen erfolgt über die KV nach einem festgelegten Tarif: Pro Notdienststunde werden je nach KV und Uhrzeit 30 bis 80 Euro vergütet, hinzu kommen Fallpauschalen pro behandeltem Patient. Wer externe Notdienstdienste nutzen möchte (z.B. über Vermittlungsplattformen), muss prüfen, ob die KV eine solche Vertretung genehmigt.
Worauf Ärzte beim Notdienst besonders achten sollten
Die Berufshaftpflicht muss den Notdienst explizit abdecken. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Notdienstleistungen in fremden Praxen oder in Bereitschaftsdienstzentren von der regulären Berufshaftpflicht abgedeckt sein müssen; andernfalls entsteht eine Deckungslücke.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Bereitschaftsdienst und Notdienst
- GKV-Spitzenverband – Notfallversorgung § 75 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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