Ärzte sind nach §2 Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet, Patienten über die Organspende aufzuklären, und unterliegen bei Organentnahmen dem regulären ärztlichen Haftungsrecht, wobei die Berufshaftpflichtversicherung auch transplantationsmedizinische Tätigkeiten einschließen muss.
Hintergrund
Das Transplantationsgesetz regelt seit 1997 die Grundlagen der Organspende in Deutschland. Die Einführung der Widerspruchslösung wurde 2020 im Bundestag abgelehnt, sodass die Zustimmungslösung weiterhin gilt. Ärzte in Transplantationszentren unterliegen besonderen Qualitätssicherungsanforderungen und der Kontrolle der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO). Haftungsfragen bei Organentnahmen und -übertragungen sind komplex und erfordern ausreichende Deckungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte in der Transplantationsmedizin sollten ihren Berufshaftpflichtschutz auf ausreichende Deckungssummen für transplantationsmedizinische Eingriffe prüfen. Ärzteversichert berät zu spezialisierten Haftpflichtlösungen für Ärzte in der Transplantationsmedizin.
Quellen
- Gesetze im Internet – Transplantationsgesetz (TPG)
- Deutsche Stiftung Organtransplantation
- Bundesärztekammer – Transplantationsmedizin
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