Ärzte als Gesellschafter-Geschäftsführer einer MVZ-GmbH können eine bestehende Pensionszusage durch Ablösung mit einem Einmalbetrag oder durch Übertragung auf einen Pensionsfonds nach §4e EStG beenden, wobei die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen sorgfältig geprüft werden müssen.
Hintergrund
Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer von MVZ-GmbHs sind ein beliebtes Instrument zur steuerlich begünstigten Altersvorsorge. Die Pensionsrückstellung mindert den Gewinn der GmbH. Bei Übertragung auf einen Pensionsfonds kann die Rückstellung steuerneutral aufgelöst werden. Bei Widerruf oder Kürzung einer Pensionszusage gegenüber einem angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer können arbeitsrechtliche Ansprüche entstehen. Eine externe Beratung durch einen Versorgungswerks-Spezialisten ist zu empfehlen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten Pensionszusagen nur mit steuerrechtlicher Begleitung und im Einvernehmen mit dem Steuerberater ändern. Ärzteversichert berät zur betrieblichen Altersvorsorge für Ärzte in MVZ-Strukturen.
Quellen
- Gesetze im Internet – §4e EStG Pensionsfonds
- Bundesministerium der Finanzen – Pensionszusagen
- GDV – Betriebliche Altersvorsorge
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