Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, können gesetzliche Rechte auf Freistellung und Teilzeit nutzen. Entscheidend ist zu verstehen, welche Optionen für angestellte und selbstständige Ärzte unterschiedlich sind.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Angestellte Ärzte haben Anspruch auf Pflegezeit (6 Monate) und Familienpflegezeit (24 Monate Teilzeit)
- Selbstständige Ärzte haben keinen gesetzlichen Anspruch, müssen eigenständig Vertretung organisieren
- Pflegebedarf eines Angehörigen kann einen KV-Vertrag vorübergehend ruhen lassen
Ausführliche Antwort
Angestellte Ärzte in Kliniken oder MVZ können nach dem Pflegezeitgesetz für bis zu sechs Monate vollständig freigestellt werden oder ihre Arbeitszeit nach dem Familienpflegezeitgesetz auf mindestens 15 Stunden wöchentlich für bis zu 24 Monate reduzieren. Für Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf diese Regelungen.
Für niedergelassene Ärzte mit KV-Zulassung gilt: Bei vorübergehender Praxisunterbrechung wegen Pflegepflichten kann beim Zulassungsausschuss eine Praxisunterbrechung beantragt werden, für die eine Vertretung zu organisieren ist. Ohne Vertretung erlischt die Zulassung nach einer bestimmten Zeit der Nichtausübung.
Die Pflegeversicherung bietet verschiedene Unterstützungsleistungen: Pflegegeld für pflegende Angehörige, Verhinderungspflege (bis zu 1.612 Euro jährlich für externe Pflegehilfe, um dem pflegenden Arzt Entlastung zu geben), sowie Pflegehilfsmittel. Diese Leistungen können kombiniert werden, um sowohl die Pflegesituation zu verbessern als auch die berufliche Tätigkeit aufrechtzuerhalten.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Selbstständige Ärzte, die wegen Pflegepflichten die Praxis reduzieren müssen, sollten prüfen, ob ihre Praxisausfallversicherung auch für Pflegezeit-bedingte Ausfälle Leistungen vorsieht. Ärzteversichert kennt die relevanten Tarifklauseln und hilft, den besten Schutz für Praxis-Ausfallzeiten zu finden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Familie – Pflegezeit und Familienpflegezeit
- GKV-Spitzenverband – Pflegeleistungen
- KBV – Praxisunterbrechung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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