Ärzte können eine Vorsorgevollmacht jederzeit formlos widerrufen, indem sie dem Bevollmächtigten die Widerrufserklärung mitteilen und das Dokument zurückfordern, sowie eine neue Vollmacht für einen anderen Bevollmächtigten ausstellen.
Hintergrund
Die Vorsorgevollmacht nach §1820 BGB ermöglicht es, für den Fall der Geschäftsunfähigkeit einen Bevollmächtigten für persönliche und vermögensbezogene Entscheidungen zu benennen. Für Ärzte ist dies besonders relevant, da sie als Praxisinhaber auch im Krankheitsfall die rechtliche Handlungsfähigkeit der Praxis sicherstellen müssen. Eine notarielle Beurkundung ist für Immobilienverfügungen und Unternehmensanteile zwingend. Die Vollmacht sollte auch Entscheidungen über ärztliche Behandlungen umfassen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Ärzte sollten eine Vorsorgevollmacht nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Praxisfortführung im Krankheitsfall erstellen. Ärzteversichert empfiehlt, Vorsorgevollmacht und Praxisnotfallplan gemeinsam zu planen.
Quellen
- Gesetze im Internet – §1820 BGB Vorsorgevollmacht
- Bundesministerium der Justiz – Vorsorgevollmacht
- Bundesärztekammer – Praxisnotfallplanung
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