Eine Pflegezusatzversicherung kann jederzeit ordentlich zum Ende der Versicherungsperiode oder bei Beitragserhöhung außerordentlich gekündigt werden. Der Wechsel zu einem günstigeren oder leistungsstärkeren Anbieter ist möglich, aber mit einer neuen Gesundheitsprüfung verbunden, die bei Vorerkrankungen zu Ausschlüssen führen kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Pflegezusatzversicherungen können in der Regel mit dreimonatiger Frist zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden
- Bei einer Beitragserhöhung steht dem Versicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu
- Ein Wechsel lohnt sich nur, wenn die neue Police gleichwertige oder bessere Leistungen ohne Risikoaufschlag bietet
Ausführliche Antwort
Die ordentliche Kündigung einer Pflegezusatzversicherung ist nach § 11 VVG mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich. Bei jährlicher Beitragszahlung endet die Police also zum nächsten Jahrestag. Bei monatlicher Zahlung ist die Kündigung zum Monatsende möglich.
Ein wichtiger Kündigungsanlass ist die Beitragserhöhung: Wenn der Versicherer die Prämie anhebt, hat der Versicherungsnehmer nach § 40 VVG ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung. Die Kündigung wirkt dann ab dem Zeitpunkt der Erhöhung.
Beim Wechsel zu einem neuen Anbieter muss eine Gesundheitsprüfung durchlaufen werden. Bereits diagnostizierte pflegerelevante Erkrankungen (Herzinsuffizienz, Demenz-Vorstadien, Diabetes mit Komplikationen) können zu Leistungsausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen. Dies ist der Hauptnachteil eines Wechsels: Ältere Policen, die ohne Vorerkrankungen abgeschlossen wurden, bieten oft besseren Schutz als neue Verträge mit Ausschlüssen.
Für Ärzte, die ihre Pflegezusatzversicherung optimieren möchten, empfiehlt sich eine Prüfung im jungen Alter, solange noch keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen. Beiträge sind bei Abschluss mit 35 Jahren deutlich günstiger als mit 55 Jahren.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ein Wechsel der Pflegezusatzversicherung sollte immer im Vergleich mit der bestehenden Police erfolgen. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Kündigung einen Vergleich erstellen zu lassen, der zeigt, ob der neue Vertrag tatsächlich besser ist, bevor der bestehende Vertrag aufgegeben wird.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Pflegezusatzversicherung
- GDV – Private Pflegeversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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