Praxisinhaber können Photovoltaik-Betreiberverträge für Anlagen auf der Praxis durch Kündigung zum vereinbarten Termin beenden oder die Anlage verkaufen, wobei bestehende Einspeisevergütungsverträge (EEG) an den Käufer übergehen.
Hintergrund
Photovoltaik-Anlagen auf Praxisgebäuden können steuerlich als Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehalten werden, was erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung bei Verkauf hat. EEG-Einspeiseverträge laufen 20 Jahre und können ohne Zustimmung des Netzbetreibers nicht vorzeitig beendet werden. Der Wechsel des Betreiberdienstleisters für Wartung und Monitoring ist jederzeit möglich. Bei Eigennutzung des Stroms gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten.
Praktische Hinweise für Ärzte
Praxisinhaber sollten vor der Installation einer PV-Anlage die steuerliche Einordnung (Betriebsvermögen vs. Privatvermögen) mit dem Steuerberater klären. Ärzteversichert berät zu Versicherungen für PV-Anlagen auf Praxisgebäuden.
Quellen
- Bundesnetzagentur – EEG-Einspeisung
- Bundesministerium der Finanzen – PV-Steuerrecht
- Gesetze im Internet – EEG 2023
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