PKV-versicherte Ärzte zahlen während der Elternzeit den vollen PKV-Beitrag selbst, da der Arbeitgeberanteil entfällt. Durch einen Tarifwechsel nach §204 VVG oder die vorübergehende Erhöhung des Selbstbehalts können Beiträge reduziert werden.
Hintergrund
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, womit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberanteil zur PKV entfällt. Im Gegensatz zur GKV, die GKV-versicherte Elternteile beitragsfrei in der Elternzeit stellt, zahlen PKV-Versicherte den vollen Beitrag weiter. Ein Tarifwechsel nach §204 VVG in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers ist möglich. Alternativ kann das Elterngeld zur Deckung des PKV-Beitrags eingeplant werden. Eine PKV-Anwartschaft, die den Versicherungsschutz ruhen lässt, ist bei längerer Elternzeit eine Option.
Praktische Hinweise für Ärzte
PKV-versicherte Ärzte sollten die Elternzeit finanziell sorgfältig planen und PKV-Optionen frühzeitig mit ihrer Versicherung besprechen. Ärzteversichert berät PKV-versicherte Ärzte zu den optimalen Optionen in der Elternzeit.
Quellen
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