Wer die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss die bestehende Police ordentlich kündigen und eine neue abschließen. Dabei gehen aufgebaute Altersrückstellungen beim Gesellschaftswechsel verloren, was eine sorgfältige Abwägung erfordert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ordentliche Kündigung der PKV ist mit 3-Monats-Frist zum Ende des Versicherungsjahres möglich
  • Beim Wechsel zu einer anderen Gesellschaft verfallen die aufgebauten Altersrückstellungen, was im Alter zu deutlich höheren Prämien führt
  • Ein interner Tarifwechsel innerhalb derselben Gesellschaft nach § 204 VVG ist ohne Gesundheitsprüfung möglich und erhält die Rückstellungen

Ausführliche Antwort

Wer seine PKV kündigen möchte, muss die Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres einhalten. Das Sonderkündigungsrecht greift bei Beitragserhöhungen: Wer innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Erhöhung kündigt, kann zum Erhöhungszeitpunkt aus dem Vertrag aussteigen. Bei einem Gesellschaftswechsel muss eine neue Gesundheitsprüfung bestanden werden, was im mittleren oder höheren Lebensalter mit Vorerkrankungen problematisch sein kann.

Die Altersrückstellungen, die über Jahre aufgebaut wurden, verbleiben beim bisherigen Unternehmen oder können nur einen begrenzten Anteil mitgenommen werden. Ein Arzt, der mit 35 Jahren in die PKV eingetreten ist und mit 50 Jahren wechseln möchte, verliert Rückstellungen von mehreren zehntausend Euro. Deshalb ist ein interner Tarifwechsel oft sinnvoller: Nach § 204 VVG haben Versicherte das Recht, in einen gleichwertigen Tarif zu wechseln, ohne Rückstellungen zu verlieren und ohne neue Gesundheitsprüfung.

Worauf Ärzte beim PKV-Wechsel besonders achten sollten

Vor einem PKV-Wechsel ist ein unabhängiger Vergleich der Tarifbedingungen, nicht nur der Prämien, unerlässlich. Ärzteversichert führt eine vollständige Analyse des bestehenden Vertrags durch, vergleicht Tarifbedingungen und Altersrückstellungen und empfiehlt nur dann einen Wechsel, wenn er langfristig vorteilhaft ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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