GKV-Versicherte können Präventionsleistungen nach §20 SGB V jährlich in verschiedenen Bereichen beantragen und zwischen den von der Krankenkasse angebotenen Kursen und Programmen wechseln.

Hintergrund

Die GKV ist nach §20 SGB V verpflichtet, Präventionsleistungen zu erbringen. Hierzu zählen Kurse zu Bewegung, Ernährung, Stressreduktion und Suchtvorbeugung. Jede Krankenkasse hat ein eigenes Präventionsprogramm. Versicherte können jährlich Zuschüsse zu Kursen erhalten, die dem GKV-Leitfaden Prävention entsprechen. Ärzte spielen eine wichtige Rolle als Berater und können durch Empfehlungen die Inanspruchnahme von Präventionsleistungen fördern. Die Vergütung ärztlicher Präventionsberatung ist im EBM geregelt.

Praktische Hinweise für Ärzte

Ärzte sollten Patienten aktiv über GKV-Präventionsleistungen informieren und dies als Teil ihrer präventivmedizinischen Aufgabe verstehen. Ärzteversichert informiert Ärzte über ihren eigenen Präventionsanspruch in der PKV.

Quellen

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