Die Prophylaxe-Abrechnung in der Zahnarztpraxis erfolgt über die BEMA-Nummern für Kassenleistungen sowie über die GOZ für private Zusatzleistungen. Zahnärzte, die ihren Abrechnungsdienstleister wechseln oder die interne Abrechnung neu strukturieren wollen, sollten bestehende Verträge frühzeitig prüfen und Fristen beachten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • BEMA-Prophylaxeleistungen (IP1 bis IP5) sind budgetiert und können seit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 nur im Rahmen der KZV-Kontingente abgerechnet werden
  • Private Prophylaxeleistungen (z.B. professionelle Zahnreinigung nach GOZ Nr. 1040) sind außerbudgetär und frei kalkulierbar
  • Der Wechsel eines Abrechnungsdienstleisters erfordert die Kündigung des bestehenden Vertrages, meist mit einer Frist von drei bis sechs Monaten zum Jahresende

Ausführliche Antwort

Die Prophylaxe-Abrechnung teilt sich in zwei Bereiche: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Individualprophylaxe (IP-Leistungen) im Rahmen des BEMA, die über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abgerechnet wird. Privatpatienten und Selbstzahler hingegen werden nach GOZ abgerechnet, wobei Zahnärzte einen Steigerungsfaktor von bis zu 3,5 vereinbaren können.

Wer die Abrechnung von einem externen Dienstleister übernimmt oder zu einem anderen wechselt, muss den laufenden Vertrag form- und fristgerecht kündigen. Üblich sind Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten. Nach einem Wechsel müssen alle Behandlungsdaten DSGVO-konform übertragen und der neue Dienstleister als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO vertraglich gebunden werden.

In der Praxis empfiehlt sich ein strukturiertes Übergabeprotokoll, das alle offenen Forderungen, laufenden Raten und Mahnverfahren erfasst. Die Abrechnung von Recall-Leistungen und Bleaching-Maßnahmen sollte im neuen Vertrag explizit geregelt sein.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Beim Wechsel des Abrechnungssystems verändern sich oft auch Haftungsfragen, etwa wenn fehlerhafte Abrechnungsziffern zu KZV-Regressen führen. Ärzteversichert berät Zahnärzte dazu, ob eine Abrechnungsrechtsschutz-Ergänzung in der bestehenden Berufshaftpflicht sinnvoll ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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