Regress-Vermeidung ist keine kündbare Versicherung, sondern ein strategisches Bündel aus Abrechnungsmanagement, Dokumentation und Praxisbesonderheiten-Anträgen. Ärzte, die ihr Regress-Risiko aktiv steuern wollen, können zwischen internen Maßnahmen und der Beauftragung externer Abrechnungsberater wählen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Regresse durch die KV entstehen nach § 106 SGB V bei Überschreitung der Richtgrößen für Arznei- und Heilmittelverordnungen, ein Widerspruchsverfahren ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe möglich
- Praxisbesonderheiten wie ein überdurchschnittlich hoher Anteil schwer kranker Patienten oder Patienten mit Multimorbidität können die Richtgrößen erhöhen und müssen aktiv und dokumentiert bei der KV geltend gemacht werden
- Externe Regressberatungsdienstleister bieten Vertragsüberprüfung, Widerspruchsunterstützung und Abrechnungscoaching an, Verträge mit ihnen können in der Regel mit dreimonatiger Frist gekündigt werden
Ausführliche Antwort
Die wichtigste Maßnahme zur Regress-Vermeidung ist die systematische Dokumentation: Jede Verordnung eines kostenintensiven Medikaments außerhalb der Standardtherapie sollte mit einer medizinischen Begründung in der Patientenakte hinterlegt sein. Diese Dokumentation ist im Widerspruchsverfahren entscheidend.
Ärzte, die einen Regressbescheid erhalten, sollten unverzüglich einen auf Vertragsarztrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 SGG vier Wochen. Erfolgreiche Widersprüche basieren häufig auf dem Nachweis von Praxisbesonderheiten, die in der Regressberechnung der KV nicht berücksichtigt wurden.
Wer den Abrechnungsberater wechseln möchte, sollte zunächst prüfen, ob laufende Widerspruchsverfahren oder Vereinbarungen mit dem alten Berater bestehen, die eine Übertragung auf den neuen Dienstleister erfordern. Alle Unterlagen, Bescheide und Korrespondenz mit der KV sollten gesichert und dem neuen Berater vollständig übergeben werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Regressfälle können erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Ärzteversichert klärt, ob und in welchem Umfang ein Berufsrechtsschutz oder eine spezielle Rechtsschutzversicherung für Vertragsarztrecht die Kosten von Regresswidersprüchen und -klagen übernimmt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 106 SGB V Wirtschaftlichkeitsprüfung
- KBV – Verordnungsmanagement und Richtgrößen
- Bundesärztekammer – Verordnungsrecht Ärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →