Klinikärzte können von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden, um stattdessen Beiträge an das ärztliche Versorgungswerk zu leisten. Diese Befreiung muss aktiv beantragt werden und ist für die meisten Ärzte finanziell vorteilhaft. Eine "Kündigung" des Rentenanspruchs ist nicht möglich, bereits erworbene Anwartschaften bleiben erhalten, auch wenn die Beitragszahlung in die GRV endet.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI beim Versorgungswerk beantragen
- Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk gestellt werden
- Erworbene GRV-Anwartschaften bleiben dauerhaft erhalten und können später zu einer kleinen gesetzlichen Rente führen
Ausführliche Antwort
Ärzte sind in Deutschland kraft Gesetzes Pflichtmitglied im zuständigen ärztlichen Versorgungswerk ihrer Approbation und zahlen Pflichtbeiträge. Gleichzeitig unterliegen angestellte Ärzte der allgemeinen Rentenversicherungspflicht (§ 1 SGB VI). Um Doppelbeiträge zu vermeiden, sieht § 6 SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit vor.
Die Befreiung muss beim Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) beantragt werden, nicht beim Versorgungswerk. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. Wird die Frist versäumt, können Ärzte trotzdem noch befreit werden, aber rückwirkend nur innerhalb der Antragsfrist. Fehlt der Antrag ganz, zahlen Ärzte sowohl GRV-Beiträge als auch Versorgungswerk-Beiträge, was eine erhebliche finanzielle Doppelbelastung darstellt.
Bereits erworbene Anwartschaften in der GRV (z. B. aus dem Medizinstudium durch Nebenjobs oder aus früheren Beschäftigungen) bleiben dauerhaft als Kleinstrentenanspruch erhalten. Diese können mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgezahlt werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Befreiungsfrist von drei Monaten wird oft versäumt, was zu teuren Doppelbeiträgen führen kann. Ärzteversichert erinnert angehende Assistenzärzte frühzeitig an diesen wichtigen ersten Schritt und hilft bei der korrekten Antragstellung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Deutsche Rentenversicherung – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht § 6 SGB VI
- Gesetze im Internet – § 6 SGB VI Befreiung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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