Die Röntgengenehmigung ist behördlich erteilt und kann nicht wie ein Vertrag „gekündigt" werden. Wer eine Röntgenanlage abmeldet oder einen anderen Strahlenschutzverantwortlichen einsetzen möchte, muss dies der zuständigen Behörde melden. Bei einem Praxiswechsel oder einer Praxisübergabe sind spezifische Schritte erforderlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Röntgengenehmigung ist personengebunden und erlischt bei Aufgabe der Praxistätigkeit
- Betrieb einer Röntgenanlage durch einen neuen Praxisinhaber erfordert eine neue behördliche Genehmigung
- Abmeldung einer Röntgenanlage muss schriftlich beim Landesamt für Strahlenschutz erfolgen
Ausführliche Antwort
Die Röntgengenehmigung nach § 19 StrlSchV (früher RöV) wird vom Landesamt für Strahlenschutz (je nach Bundesland z.B. Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern) ausgestellt und ist personengebunden. Sie kann nicht einfach auf einen neuen Inhaber übertragen werden. Wenn ein Praxisinhaber seine Tätigkeit aufgibt, muss er den Weiterbetrieb der Anlage durch den Nachfolger rechtzeitig ankündigen und der Nachfolger muss eine eigene Genehmigung beantragen.
Wer lediglich eine Röntgenanlage außer Betrieb nehmen möchte (z.B. weil ein neues Gerät angeschafft wird), muss die Abmeldung schriftlich an das zuständige Landesamt melden. Die alte Anlage muss nach festgelegten Fristen entsorgt oder an eine autorisierte Stelle übergeben werden. Für Röntgengeräte mit radioaktiven Bauteilen gelten zusätzliche Entsorgungsvorschriften.
Ein Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen (z.B. wenn ein Partner in der BAG die Verantwortung übernimmt) muss ebenfalls der Behörde gemeldet werden. Der neue Verantwortliche muss die erforderliche Fachkunde Röntgen nachweisen und darf erst nach Bestätigung durch die Behörde als Strahlenschutzverantwortlicher tätig werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber, die eine Praxisübergabe planen, sollten die Röntgenfragen frühzeitig in den Übergabeprozess integrieren, da Genehmigungsverfahren mehrere Monate dauern können. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen einer Praxisübergabe auch alle Versicherungsverträge koordiniert zu übertragen oder zu beenden, um keine Deckungslücken zu erzeugen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – Strahlenschutzverordnung
- Bundesamt für Strahlenschutz – Genehmigungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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