Die Rürup-Rente (Basisrente) kann nicht vollständig gekündigt werden. Sie ist gesetzlich unübertragbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar. Ärzte können den Vertrag beitragsfrei stellen oder den Anbieter wechseln, indem sie zu einem anderen Versicherer wechseln, wobei die Übertragung des Deckungskapitals möglich ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Rürup-Rente kann nicht ausgezahlt werden, nur in Rente umgewandelt werden
- Beitragsfreistellung ist jederzeit möglich, die Rentenanwartschaft bleibt erhalten
- Anbieterwechsel durch Kapitalübertragung auf einen neuen Vertrag ist möglich
Ausführliche Antwort
Die Rürup-Rente ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG. Ihre wesentliche Einschränkung: Das angesparte Kapital kann nicht als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Im Rentenalter (frühestens ab 62 Jahren) wird es ausschließlich als monatliche Leibrente ausgezahlt. Im Todesfall vor Rentenbeginn verfällt das Kapital, sofern kein Hinterbliebenenschutz vereinbart wurde.
Wer den Beitrag aussetzen möchte, kann den Vertrag beitragsfrei stellen. Die bis dahin angesammelten Rentenansprüche bleiben vollständig erhalten. Beitragsfreistellungen sind in Finanzierungsengpässen wie Praxisgründung oder Elternzeit eine sinnvolle Option.
Ein Anbieterwechsel ist möglich: Das Deckungskapital kann auf einen neuen Rürup-Vertrag bei einem anderen Versicherer übertragen werden, ohne steuerliche Konsequenzen, wenn die Übertragung direkt zwischen den Versicherern erfolgt. Nicht alle Versicherer akzeptieren Übertragungen. Vor dem Wechsel sollte das neue Angebot ausgiebig mit dem bestehenden Vertrag verglichen werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ein Rürup-Wechsel lohnt sich nur, wenn der neue Anbieter deutlich niedrigere Kosten oder bessere Renditechancen bietet. Ärzteversichert analysiert bestehende Verträge und vergleicht sie mit aktuellen Marktangeboten, um fundierte Wechselentscheidungen zu ermöglichen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Basisrente
- Gesetze im Internet – § 10 EStG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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