Schenkungen sind ein wichtiges Instrument der Vermögensübertragung für Ärzte, insbesondere bei der Praxisnachfolge oder der Vermögensübertragung an Kinder. Schenkungsteuer fällt nur an, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Schenkungssteuerfreibetrag an Kinder: 400.000 Euro alle zehn Jahre
  • Praxisübertragung kann unter bestimmten Bedingungen schenkungsteuerfrei erfolgen
  • Schenkungsvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn Grundstücke oder GmbH-Anteile übertragen werden

Ausführliche Antwort

Das Schenkungsteuerrecht (§§ 1 ff. ErbStG) sieht für Schenkungen an Kinder einen Freibetrag von 400.000 Euro vor, der alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann. Für Ehepartner gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden.

Für Praxen gilt: Nach §§ 13a, 13b ErbStG können Betriebsvermögen (einschließlich Arztpraxen, die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt werden) unter bestimmten Voraussetzungen steuerprivilegiert übertragen werden, wenn der Nachfolger die Praxis fünf (Regelverschonung) oder sieben Jahre (Optionsverschonung) weiterführt und die Lohnsumme aufrechterhalten wird.

Eine Rückabwicklung von Schenkungen ist möglich, wenn der Beschenkte vorverstirbt, die Auflagen nicht erfüllt oder der Schenker in Not gerät. Rückforderungsrechte sollten vertraglich vereinbart werden. Da Schenkungen unwiderruflich sind, sofern keine Bedingungen vereinbart wurden, sollte vor jeder größeren Schenkung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Schenkungen von Praxisanteilen oder GmbH-Beteiligungen haben steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen. Ärzteversichert empfiehlt, bei Vermögensübertragungen auch den Versicherungsschutz für den Nachfolger zu überprüfen und frühzeitig auf den neuen Inhaber umzuschreiben.

Quellen und weiterführende Informationen

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