Arztpraxen, die Social-Media-Kanäle betreiben, haben rechtliche Pflichten aus dem Telemediengesetz, der DSGVO und der ärztlichen Berufsordnung. Wenn eine Agentur oder ein Dienstleister die Social-Media-Betreuung übernimmt, müssen Verträge, Datenschutzvereinbarungen und Berufsrechtskonformität klar geregelt sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Social-Media-Verträge mit Agenturen sind reguläre Dienstleistungsverträge und kündbar nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder mit Kündigungsfristen von meist drei Monaten
- Bei einem Wechsel müssen Zugangsdaten zu Plattformen, Werbeanzeigenkonten und Profilen vollständig übertragen werden
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist bei Beauftragung externer Dienstleister Pflicht
Ausführliche Antwort
Arztpraxen schließen mit Social-Media-Agenturen in der Regel Dienstleistungsverträge ab, die Mindestlaufzeiten von sechs bis zwölf Monaten und anschließende monatliche Kündigungsfristen enthalten. Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und die vereinbarte Frist einhalten. Bei Pflichtverletzungen der Agentur (z.B. unzulässige Patientenfotos ohne Einwilligung) ist eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich.
Beim Wechsel zu einem neuen Anbieter ist die vollständige Übergabe aller Plattform-Zugänge vertraglich zu vereinbaren. Dazu zählen Administrator-Zugänge zu Facebook, Instagram und Google My Business sowie alle hinterlegten Werbeanzeigenkonten. Wird dies vertraglich nicht geregelt, kann die Übergabe verweigert werden. Praxen sollten darauf bestehen, dass Zugangsdaten für alle Plattformen in der Praxis selbst registriert sind und die Agentur nur als zusätzlicher Administrator eingetragen wird.
Datenschutzrechtlich ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO mit jeder Agentur abzuschließen, die Zugang zu patientenbezogenen Daten oder Praxiskommunikation erhält. Die ärztliche Berufsordnung verbietet zudem Werbung mit Patientenaussagen oder Vorher-Nachher-Fotos ohne ausdrückliche Einwilligung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz oder die DSGVO durch Social-Media-Inhalte können Abmahnungen und Bußgelder auslösen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, in ihrer Rechtsschutzversicherung auf Abdeckung von Abmahnverfahren im Bereich Wettbewerbs- und Medienrecht zu achten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufsordnung und Werberegelungen
- Bundesministerium für Gesundheit – Digitale Kommunikation für Heilberufe
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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