Die steuerliche Behandlung einer BU-Versicherung hängt davon ab, wie der Vertrag konzipiert ist: als eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU), als BU-Zusatzversicherung in einem Rürup-Vertrag oder als BU in einer betrieblichen Altersvorsorge. Jede Form hat andere steuerliche Konsequenzen beim Abschluss und im Leistungsfall.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • BU-Beiträge als SBU sind nicht steuerlich abzugsfähig, die ausgezahlte Rente bleibt aber zu großen Teilen steuerfrei (Ertragsanteilsbesteuerung)
  • BU-Zusatzversicherungen in Rürup-Verträgen sind steuerlich absetzbar (bis zu 27.566 Euro jährlich als Sonderausgabe für 2025), die Rente wird dann als sonstiges Einkommen voll versteuert
  • Die steuerlich günstigere Lösung hängt vom persönlichen Steuersatz und der erwarteten Rentenhöhe ab

Ausführliche Antwort

Bei der eigenständigen SBU entstehen keine Steuervorteile beim Einzahlen, aber die Rente wird nur mit dem steuerlichen Ertragsanteil belastet. Bei Rentenbeginn mit 45 Jahren beträgt dieser Ertragsanteil 20 Prozent, was bei einer monatlichen BU-Rente von 3.000 Euro einer Steuerlast auf 600 Euro entspricht.

Bei der Rürup-BU sind die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar. Das lohnt sich besonders für Ärzte im Spitzensteuersatz von 42 Prozent, da jeder investierte Euro zu 42 Cent Steuerersparnis führt. Im Leistungsfall wird die Rente dagegen voll als sonstiges Einkommen besteuert. Ein Wechsel zwischen den Modellen ist im laufenden Vertrag nicht möglich, eine Neustrukturierung erfordert neue Verträge.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Welches Modell steuerlich besser ist, lässt sich nur individuell berechnen. Ärzteversichert führt diesen Vergleich anhand der persönlichen Steuer- und Einkommenssituation durch und empfiehlt die optimale Vertragsgestaltung.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →