Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt für alle Tierhalter, also auch für Ärzte, die ein Tier besitzen. Sie ist in manchen Bundesländern für Hundehalter gesetzlich vorgeschrieben. Eine Kündigung oder ein Wechsel folgt den allgemeinen Regeln für Versicherungskündigungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Tierhalterhaftpflicht kann in der Regel zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden
- Sonderkündigungsrecht besteht nach einem Schadensfall oder nach einer Beitragserhöhung
- Beim Wechsel sollte keine Lücke zwischen alter und neuer Police entstehen, da Tierhalter für Schäden ihres Tieres in unbegrenzter Höhe haften
Ausführliche Antwort
Die Tierhalterhaftpflicht ist eine Privatversicherung und unterliegt den üblichen Regeln für Versicherungsverträge. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Wer nach einem Schadensfall kündigen möchte, hat das Recht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von einem Monat nach der Schadensregulierung. Auch nach einer Prämienerhöhung durch den Versicherer entsteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem Monat.
Beim Versichererwechsel sollte der neue Vertrag nahtlos an den alten anschließen, also bereits ab dem ersten Tag nach der Kündigung des alten Vertrags gelten. Wer eine Tierhalterhaftpflicht in die allgemeine Privathaftpflicht integriert, sollte explizit prüfen, ob das Tier in der Privathaftpflicht mitversichert ist, da viele Standard-Privathaftpflichtpolicen Tierhalterhaftpflicht ausschließen oder nur für kleine Haustiere einschließen.
Worauf Ärzte bei der Tierhalterhaftpflicht besonders achten sollten
Ärzte, die in ihrer Praxis ein Tier halten, etwa als Therapietier, müssen prüfen, ob der private Tierhalterhaftpflichtvertrag die Praxisnutzung einschließt. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Therapietiere in der Praxis unter Umständen einer speziellen gewerblichen Tierhalterhaftpflicht bedürfen.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Haftpflichtversicherung für Tierhalter
- Gesetze im Internet – BGB § 833 Tierhalterhaftung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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