Eine Doppelzulassung liegt vor, wenn ein Arzt sowohl eine vertragsärztliche Zulassung als auch eine Krankenhausanstellung innehat. Das hat direkte Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, da zwei verschiedene Haftungskreise entstehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Doppelzulassung erfordert separaten Versicherungsschutz für kassenärztliche und klinische Tätigkeit
  • Bestehende Policen müssen auf die Erweiterung der Tätigkeit angepasst werden
  • Wechsel oder Kündigung einer Police ohne gleichzeitige Absicherung der Restrisiken ist gefährlich

Ausführliche Antwort

Ärzte mit Doppelzulassung sind in zwei unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern haftbar: als niedergelassener Kassenarzt und als angestellter Klinikarzt. Das Krankenhaus deckt Haftpflichtrisiken aus dem Klinikbereich über seine Betriebshaftpflicht ab, aber die ambulante Praxistätigkeit ist davon nicht umfasst. Umgekehrt deckt die kassenärztliche Berufshaftpflicht keine klinischen Risiken.

Wer eine bestehende Berufshaftpflicht für die ambulante Praxis kündigt oder wechselt, muss auf eine lückenlose Nachmeldedeckung (Claims-Made-Prinzip vs. Occurrence-Prinzip) achten. Viele Policen sind auf dem Occurrence-Prinzip aufgebaut, das heißt, sie decken alle Schäden ab, die während der Versicherungslaufzeit eingetreten sind, unabhängig vom Meldezeitpunkt. Beim Wechsel zu einer anderen Police sollte geprüft werden, ob Nachhaftungsklauseln greifen.

Die Anpassung bestehender Policen auf eine Doppelzulassung ist einfacher als eine Neukündigung: In vielen Fällen kann die ambulante Berufshaftpflicht um die Doppelzulassungs-Tätigkeit erweitert werden, sofern der Versicherer entsprechende Klauseln anbietet.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte mit Doppelzulassung sollten ihren gesamten Versicherungsschutz aktiv managen und bei jedem Tätigkeitswechsel prüfen lassen. Ärzteversichert analysiert, welche Policen für beide Tätigkeitsfelder optimal kombiniert werden können.

Quellen und weiterführende Informationen

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