Das Versorgungswerk kann nicht "gekündigt" werden, solange die Approbation besteht. Bei einer Scheidung wird die Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Versorgungsausgleich berücksichtigt: Anwartschaften aus der Ehezeit werden zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Das Familiengericht verfügt dabei eine interne Teilung, bei der der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine eigene Anwartschaft beim Versorgungswerk des Arztes erhält.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Keine Kündigung des Versorgungswerks möglich, Pflichtmitgliedschaft bleibt während der Approbation bestehen
- Versorgungsausgleich bei Scheidung: interne Teilung der Versorgungswerksanwartschaften aus der Ehezeit
- Der ausgleichsberechtigte Ehepartner wird direkt Mitglied beim Versorgungswerk des Arztes
Ausführliche Antwort
Im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung werden alle Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, zwischen den Ehepartnern hälftig geteilt. Für ärztliche Versorgungswerksanwartschaften gilt § 10 VersAusglG (interner Ausgleich): Das Familiengericht ordnet an, dass ein Teil der Anwartschaft auf ein eigenes Konto des Ehegatten beim Versorgungswerk übertragen wird.
Der ausgleichsberechtigte Ehepartner (der nicht im Versorgungswerk ist) erhält nach der internen Teilung ein eigenes Konto und damit einen eigenständigen Rentenanspruch. Dies hat für den Arzt die Konsequenz, dass seine Versorgungswerksanwartschaft aus der Ehezeit reduziert wird. Bei langen Ehen und hohen Versorgungswerksanwartschaften kann dieser Ausgleich erhebliche Renteneinbußen bedeuten.
Eine Möglichkeit, die Auswirkungen zu begrenzen, ist eine vertragliche Vereinbarung im Ehevertrag über den Ausschluss oder die Modifikation des Versorgungsausgleichs. Dies muss notariell beurkundet und vor der Heirat oder während der Ehe vereinbart werden. Im laufenden Scheidungsverfahren können die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen, die den Versorgungsausgleich modifiziert.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Der Versorgungsausgleich kann die Altersvorsorge erheblich beeinflussen. Ärzteversichert empfiehlt verheirateten Ärzten, ihre Vorsorgeplanung stets beide Partner zu berücksichtigen und mögliche Absicherungslücken im Scheidungsfall frühzeitig durch zusätzliche private Vorsorge zu schließen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Familie – Versorgungsausgleich
- Gesetze im Internet – § 10 VersAusglG Interner Ausgleich
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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