Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. Für Ärzte, die eine Vorsorgevollmacht ausstellen und gleichzeitig in ihrer Praxis tätig sind, gelten besondere Überlegungen: Das Praxisvermögen und die ärztliche Zulassung sollten in der Vollmacht besonders berücksichtigt werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vorsorgevollmacht kann formlos widerrufen werden; der Vollmachtgeber sollte alle Ausfertiqungen zurückverlangen
- Neue Vollmacht ersetzt automatisch die alte, wenn sie ausdrücklich als Ersatz deklariert wird
- Für Praxisinhaber: Vollmacht sollte Regelungen für die Fortführung oder Schließung der Praxis enthalten
Ausführliche Antwort
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann formlos mündlich oder schriftlich gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Um sicherzustellen, dass die alte Vollmacht wirklich nicht mehr verwendet wird, sollten alle Ausfertigungen der alten Vollmacht zurückverlangt und vernichtet werden. Wurde die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert, muss der Widerruf dort ebenfalls eingetragen werden.
Eine neue Vorsorgevollmacht sollte die alte ausdrücklich außer Kraft setzen. Die neue Vollmacht kann privatschriftlich (handgeschrieben, datiert, unterschrieben) oder notariell beurkundet errichtet werden. Eine notarielle Beurkundung ist bei umfangreichen Vollmachten (insbesondere mit Immobilienverfügungen oder Praxisregelungen) zu empfehlen, da viele Behörden und Gerichte notarielle Vollmachten bevorzugen.
Für niedergelassene Ärzte sollte die Vorsorgevollmacht spezifische Regelungen für den Praxisbetrieb enthalten: Wer ist befugt, die Praxis im Krankheitsfall weiterzuführen oder zu schließen? Wer hat Zugang zu Bankkonten und KV-Abrechnungsdaten? Wer darf MFA weiter beschäftigen oder entlassen? Diese Fragen sollten mit einem auf Arztrecht spezialisierten Notar oder Anwalt besprochen werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten ihre Vorsorgevollmacht mindestens alle drei Jahre und bei wesentlichen Lebensveränderungen wie Scheidung oder Praxisübernahme aktualisieren. Ärzteversichert empfiehlt zudem, die Versicherungsverträge der Praxis so zu dokumentieren, dass Bevollmächtigte im Notfall schnell Zugang zu allen relevanten Polizzen haben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – BGB Vollmacht und Widerruf
- Bundesministerium der Justiz – Vorsorgevollmacht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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