Die Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhaus und Patient kann vom Patienten jederzeit schriftlich widerrufen werden, solange die Leistung noch nicht erbracht wurde. Für Chefärzte, die im Rahmen ihrer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus kooperieren, gelten andere Regeln: Hier ist der Chefarztvertrag mit der Klinik entscheidend, der die Wahlleistungsabrechnung regelt und nur nach dessen Kündigung oder Änderung angepasst werden kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Patienten können die Wahlleistungsvereinbarung vor Leistungserbringung schriftlich widerrufen
- Chefärzte können ihre Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus nur im Rahmen ihres Chefarztvertrags ändern
- Privatärztliche Abrechnung über die PKV setzt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung voraus
Ausführliche Antwort
Die Wahlleistungsvereinbarung nach Paragraf 17 KHEntgG ermöglicht Krankenhauspatienten, gegen zusätzliches Entgelt bestimmte Leistungen zu wählen, zum Beispiel die Behandlung durch den leitenden Arzt oder ein Einzelzimmer. Diese Vereinbarung muss schriftlich vor der Aufnahme oder der Leistungserbringung geschlossen werden. Fehlt die ordnungsgemäße Vereinbarung, kann der Chefarzt seine Leistungen nicht privatärztlich liquidieren.
Für Chefärzte ist die Wahlleistungsvereinbarung Teil des Chefarztvertrags mit dem Krankenhaus. Sie regelt, welche Leistungen der Chefarzt wahlärztlich erbringen darf, wie die Einnahmen aufgeteilt werden und ob das Krankenhaus einen Anteil einbehält. Eine Änderung dieser Konditionen erfordert eine Vertragsänderung mit dem Klinikträger. Ein Wechsel zu einem anderen Krankenhaus bedingt die Kündigung des bestehenden Chefarztvertrags.
Wenn ein Patient die Wahlleistungsvereinbarung nachträglich anfechten will, weil formale Anforderungen nicht eingehalten wurden, hat er gemäß Rechtsprechung Aussicht auf Erfolg. Chefärzte sollten daher sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen bei jeder Vereinbarung erfüllt sind.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Chefärzte, die Wahlleistungen abrechnen, sollten eine ausreichend hohe Berufshaftpflicht haben, die privatärztliche Behandlungsfehler einschließt. Ärzteversichert prüft, ob der bestehende Haftpflichtschutz wahlärztliche Tätigkeiten korrekt abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – KHEntgG Paragraf 17 Wahlleistungen
- Bundesärztekammer – Privatärztliche Abrechnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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