Wer eine Weiterbildungsfinanzierung durch den Arbeitgeber, eine KV oder externe Förderprogramme erhalten hat, ist oft an Rückzahlungsverpflichtungen gebunden. Ein vorzeitiger Wechsel der Weiterbildungsstätte oder der Abbruch der Weiterbildung kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Es lohnt sich, alle vertraglichen Regelungen vorab genau zu prüfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Weiterbildungsförderungen durch KVen sind bei vorzeitigem Abbruch anteilig zurückzuzahlen
- Arbeitgeberseitige Weiterbildungsfinanzierungen unterliegen häufig Bindungsfristen von 1 bis 3 Jahren
- Ein Wechsel der Weiterbildungsstätte innerhalb einer Fachrichtung ist mit Einverständnis der Landesärztekammer möglich
Ausführliche Antwort
Viele Kassenärztliche Vereinigungen fördern Weiterbildungen in Mangelgebieten, etwa in der Allgemeinmedizin oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie, mit monatlichen Zuschüssen von bis zu 5.400 Euro. Diese Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Arzt die Weiterbildung in der geförderten Fachrichtung und Region abschließt und anschließend in der Niederlassung in der Region tätig wird. Ein vorzeitiger Abbruch löst anteilige Rückzahlungspflichten aus, die vertraglich geregelt sind.
Arbeitgeber, die Weiterbildungskosten wie Kursgebühren, Reisekosten oder Freistellungen finanzieren, können vertraglich eine Bindungsfrist vereinbaren. Kündigt der Arzt innerhalb dieser Frist, muss er einen Teil der Kosten zurückzahlen. Gerichte haben eine Bindungsfrist von bis zu 3 Jahren für eine Weiterbildungsdauer von 12 Monaten als zulässig anerkannt. Längere Fristen oder pauschale Rückzahlungsklauseln ohne Staffelung werden von der Rechtsprechung häufig als unwirksam eingestuft.
Für einen Wechsel der Weiterbildungsstätte innerhalb einer Fachrichtung ist kein besonderer Antrag erforderlich, es genügt die Abmeldung beim bisherigen Weiterbildungsbefugten und die Anmeldung beim neuen. Die Landesärztekammer dokumentiert die Weiterbildungszeiten im Logbuch. Ein Wechsel in eine andere Fachrichtung erfordert in der Regel einen Neustart der Weiterbildungszeit.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Assistenzärzte, die einen Wechsel der Weiterbildungsstätte planen, sollten vor der Kündigung alle Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag und in der Fördervereinbarung prüfen. Ärzteversichert empfiehlt zusätzlich zu prüfen, ob der neue Arbeitgeber die Rückzahlungspflichten vertraglich übernimmt, was bei begehrten Kandidaten durchaus verhandelbar ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Weiterbildungsförderung
- Bundesärztekammer – Weiterbildungsordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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