Die BEMA-Abrechnung ist kein Vertrag, den man kündigen kann, sondern eine gesetzliche Pflicht für zugelassene Kassenzahnärzte. Wer die Kassenabrechnung verlassen möchte, muss die Kassenzulassung abgeben. Wer nur die Abrechnungsstelle wechseln möchte, wechselt die KZV-Abrechnung über das vorgeschriebene Verfahren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- BEMA-Abrechnung ist für kassenzugelassene Zahnärzte verpflichtend, keine freiwillige Leistung
- Abrechnungsdienstleister können gewechselt werden, die Abrechnung mit der KZV bleibt pflichtgemäß
- Verzicht auf Kassenzulassung ist möglich, dann entfällt auch die BEMA-Pflicht
Ausführliche Antwort
Das BEMA (Bewertungsmaßstab Zahnärzte) ist die Grundlage für die Abrechnung aller kassenzahnärztlichen Leistungen. Kassenzahnärzte sind verpflichtet, GKV-Patienten nach BEMA zu behandeln und abzurechnen. Die Abrechnung läuft über die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) automatisch im monatlichen Rhythmus.
Wer mit einem externen Abrechnungsdienstleister zusammenarbeitet (manche Praxen nutzen Softwareservices oder Beratungskanzleien für die BEMA-Optimierung), kann diesen jederzeit wechseln. Die Zusammenarbeit mit der KZV selbst bleibt aber unverändert.
Ein Verzicht auf die Kassenzulassung ist möglich, aber praktisch nur sinnvoll, wenn eine reine Privatpraxis angestrebt wird. Der Verzicht muss der KZV mit drei Monaten Frist zum Quartalsende erklärt werden. Danach darf der Zahnarzt keine GKV-Patienten mehr über die Kasse behandeln.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Zahnärzte, die die Kassenzulassung zurückgeben möchten, sollten die wirtschaftlichen Folgen sorgfältig berechnen. Ärzteversichert berät zur Versicherungsstruktur nach dem Übergang in die reine Privatpraxis und stellt sicher, dass alle relevanten Policen angepasst werden.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Kassenzulassung Zahnärzte
- Bundesärztekammer – Zahnärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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