Die Aufgabe oder der Wechsel einer Zahnarztpraxis betrifft sowohl rechtliche als auch finanzielle und versicherungsrechtliche Aspekte. Ob Praxisverkauf, Übergabe an einen Nachfolger oder vollständige Aufgabe: Jede Option erfordert einen strukturierten Abwicklungsprozess. Fehler in der Übergangsphase können zu Haftungsrisiken und finanziellen Verlusten führen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Kassenzulassungsverzicht muss bei der KZÄV fristgerecht eingereicht werden (Quartalsfrist)
  • Laufende Versicherungsverträge (Berufshaftpflicht, Praxisinhaltsversicherung) müssen gesondert gekündigt werden
  • Patientenunterlagen müssen gemäß Datenschutzrecht mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden

Ausführliche Antwort

Wer eine Zahnarztpraxis aufgibt oder an einen Nachfolger übergibt, muss zunächst den Kassenzulassungsverzicht bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) anmelden. Die Frist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Bei einer Praxisübergabe wird der Zulassungsausschuss involviert, der den Nachfolger genehmigt. Für den Verkauf einer Zahnarztpraxis ist eine Praxisbewertung nach IDW-Standard empfehlenswert, um einen marktgerechten Preis zu erzielen.

Die Berufshaftpflicht muss nach Ende der Tätigkeit nicht sofort gekündigt werden: Viele Fachleute empfehlen eine Nachhaftungsversicherung für mindestens drei bis fünf Jahre, da Haftungsansprüche aus früheren Behandlungen noch Jahre später geltend gemacht werden können. Praxiseinrichtung und Inventar können über einen Fachhändler oder direkt an den Nachfolger veräußert werden. Mitarbeiterverträge gehen bei einer Praxisübernahme gemäß § 613a BGB auf den Erwerber über.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Zahnärzte, die ihre Praxis aufgeben, sollten frühzeitig eine Checkliste für die Abwicklung erstellen und alle Versicherungsverträge systematisch überprüfen. Ärzteversichert unterstützt dabei, Nachhaftungsschutz sicherzustellen und laufende Verträge korrekt zu kündigen oder zu übertragen.

Quellen und weiterführende Informationen

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