Assistenzärzte kombinieren heute häufig ihr Klinikgehalt mit Nebentätigkeiten wie Bereitschaftsdiensten bei anderen Trägern, medizinischen Gutachten oder wissenschaftlichen Hilfskraft-Tätigkeiten. Das richtige Management mehrerer Einkommensquellen spart Steuern und vereinfacht die Buchhaltung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nebentätigkeiten als Assistenzarzt erfordern in der Regel eine Genehmigung des Hauptarbeitgebers
  • Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden im Regelfall als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuert
  • Werden selbständige Tätigkeiten ausgeübt (z.B. Gutachten), sind diese separat beim Finanzamt anzugeben

Ausführliche Antwort

Assistenzärzte haben im Schnitt ein Bruttogehalt von 55.000 bis 70.000 Euro jährlich. Viele ergänzen dies durch Bereitschaftsdienste bei anderen Kliniken, Notarztdienste oder freiberufliche Tätigkeiten. Dabei ist zu beachten, dass der Hauptarbeitgeber solche Nebentätigkeiten in der Regel genehmigen muss.

Für die Steuererklärung bedeuten mehrere Einkommensquellen: Alle Einkünfte müssen in der Anlage N (nichtselbständige Arbeit) oder der Anlage S (selbständige Arbeit) angegeben werden. Bei einem zweiten Arbeitgeber wird die Steuerklasse VI angewendet, was zu einer höheren Lohnsteuer führt. Diese kann in der Jahressteuererklärung korrigiert werden.

Selbständige Tätigkeiten, z.B. als freier Gutachter oder als Honorararzt, sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach §18 EStG anzugeben. Hierzu müssen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sorgfältig dokumentiert werden. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) reicht in der Regel aus.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Assistenzärzte mit mehreren Einkommensquellen sollten frühzeitig einen Steuerberater einschalten. Ärzteversichert weist darauf hin, dass bei Nebentätigkeiten auch der Versicherungsschutz angepasst sein muss, insbesondere die Berufshaftpflicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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