Onkologische Praxen stehen vor der besonderen Herausforderung, dass Wartezeiten für Krebspatienten ethisch problematisch sind und gleichzeitig die Kapazitäten oft begrenzt sind. Effizientes Wartezeitenmanagement umfasst Online-Terminbuchung, Triagesysteme nach Dringlichkeit, Telemedizin für Verlaufskontrollen und strukturierte Chemotherapieplanung. Der gesetzliche Anspruch auf Termine beim Facharzt innerhalb von vier Wochen (§ 75 SGB V) gilt auch für Onkologen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Gesetzlicher Anspruch auf Facharzttermin innerhalb von vier Wochen nach Vermittlung durch Terminservicestellen (TSS)
- Dringende onkologische Fälle haben Vorrang, klare Triagekriterien sind notwendig
- Telemedizinische Verlaufskontrollen können Präsenztermine reduzieren und Kapazitäten freimachen
Ausführliche Antwort
Onkologische Praxen versorgen Patienten mit sehr unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen: ein Erstkontakt nach Krebsdiagnose ist dringlicher als ein Routinekontrolltermin bei stabilem Befund. Klare Triagekriterien, die das Praxispersonal befähigen, Anfragen nach Dringlichkeit zu priorisieren, sind der erste Schritt zu einem funktionierenden Terminmanagement. Digitale Anfragemanagementsysteme können diese Priorisierung automatisiert unterstützen.
Die Nutzung von Videokonsulenzen für stabile Patienten im Follow-up (z. B. nach abgeschlossener Chemotherapie, reine Laborbesprechungen) kann die Präsenznachfrage erheblich senken. Telemedizinische Leistungen sind in der Onkologie seit 2019 über den EBM abrechenbar. Eine Studie der KBV belegt, dass bis zu 30 Prozent der Verlaufskontrollen in der Onkologie ohne Qualitätsverlust per Videokonferenz stattfinden können.
Strukturierte Chemotherapie-Tageskliniken mit Blockterminen für Infusionen, klaren Kommunikationswegen zwischen Praxis, Apotheke und Labor sowie einem digitalen Therapiemanagementssystem erhöhen die Patientenkapazität ohne Qualitätsverlust. Zertifizierte onkologische Schwerpunktpraxen (KTO) haben Zugang zu spezialisierten Vergütungen, die den Mehraufwand besser abbilden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei Einführung von Telemedizin sollte der Versicherungsschutz auf die digitale Arzt-Patient-Kommunikation erweitert werden. Ärzteversichert überprüft, ob die bestehende Berufshaftpflicht telemedizinische Leistungen ausdrücklich einschließt und ob zusätzlicher Cyberschutz sinnvoll ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Terminservicestellen und Wartezeiten
- Gesetze im Internet – § 75 SGB V Sicherstellungsauftrag
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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