Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für vermögenswirksame Leistungen und steht grundsätzlich auch angestellten Ärzten offen. Kurz vor dem Ruhestand lohnt es sich, diesen Baustein gezielt einzusetzen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent auf bis zu 400 Euro jährliche vermögenswirksame Leistungen für Bausparverträge (Einkommensgrenze: 17.900 Euro zu versteuerndes Einkommen für Ledige).
- Für Fondssparverträge gilt eine Zulage von 20 Prozent auf bis zu 400 Euro, mit einer Einkommensgrenze von 20.000 Euro.
- Angestellte Ärzte, die die Einkommensgrenzen überschreiten, haben keinen Anspruch auf diese Zulage.
Ausführliche Antwort
Die meisten angestellten Ärzte liegen mit ihrem zu versteuernden Einkommen weit über den Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Wer jedoch kurz vor dem Ruhestand ist und sein Einkommen durch Teilzeit oder frühzeitigen Ausstieg reduziert, kann in die Förderbereiche rutschen. Liegt das zu versteuernde Einkommen eines ledigen Arztes im letzten Arbeitsjahr unter 20.000 Euro, ist die Fondsvariante interessant.
Arbeitgeber können vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Lohn zahlen, häufig 40 Euro pro Monat. Diese landen direkt im Sparvertrag und fördern den Vermögensaufbau in der Endphase der aktiven Tätigkeit. Wichtig: Bausparverträge müssen in der Regel 7 Jahre gehalten werden, bevor sie zulagenfähig ausgezahlt werden können.
Für Ärzte kurz vor dem Ruhestand ist die Kombination aus Versorgungswerk-Rente, gesetzlicher Rentenversicherung (bei langjähriger Beschäftigung) und ergänzenden Kapitalanlagen entscheidender als die Sparzulage. Dennoch sollte kein Förderanspruch ungenutzt bleiben.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, die letzten fünf Berufsjahre für eine umfassende Ruhestandsplanung zu nutzen: Versorgungswerk-Beiträge bis zum Maximum einzahlen, Lebensversicherungen prüfen und vermögenswirksame Leistungen voll ausschöpfen. Ein unabhängiger Finanzberater kann Einkommensgrenzen und Fördermöglichkeiten individuell berechnen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 5. Vermögensbildungsgesetz
- Bundesfinanzministerium – Steuertipps für Arbeitnehmer
- Bundesärztekammer – Versorgungswerk
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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