Die Privatliquidation ist für viele Anästhesisten eine bedeutende Einkommensquelle neben dem Krankenhausgehalt. Gerade bei Chefarztpositionen mit Liquidationsrecht kann die Privatliquidation jährlich 50.000 bis über 200.000 Euro zusätzlich einbringen. Eine korrekte und vollständige Abrechnung nach GOÄ ist dabei ebenso wichtig wie die Wahl eines kompetenten Abrechnungsdienstleisters.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Anästhesisten rechnen nach den GOÄ-Ziffern 450 bis 475 sowie den Zuschlägen für besondere Anästhesieverfahren ab
- Der Steigerungsfaktor bei Privatpatienten liegt häufig zwischen 1,8 (Regelsatz) und 3,5 (Höchstsatz bei besonderer Leistung)
- Externe Abrechnungsdienstleister übernehmen den gesamten Liquidationsprozess und berechnen typischerweise 4 bis 8 Prozent des Honorarvolumens
Ausführliche Antwort
Für Anästhesisten ist die korrekte GOÄ-Abrechnung besonders komplex, da neben den eigentlichen Narkoseleistungen auch Begleituntersuchungen, Prämedikationsgespräche und postoperative Überwachungsleistungen getrennt abgerechnet werden können. Ziffer 462 (Einleitung und Überwachung der Allgemeinnarkose) ist dabei die zentrale Abrechnungsposition, die bei langen Eingriffen durch Zeitgebühren ergänzt wird. Viele Anästhesisten lassen 10 bis 20 Prozent ihres Liquidationsvolumens liegen, weil sie Positionen vergessen oder den Steigerungsfaktor nicht ausreichend begründen.
Die Wahl zwischen Eigenliquidation und externer Abrechnungsstelle hängt vom persönlichen Zeitaufwand und der Fehlerquote ab. Liquidationsgesellschaften bieten Vorkontierung, Mahnwesen und Klageverfolgung, was den Zeitaufwand für den Arzt minimiert. Wichtig ist außerdem, den Behandlungsvertrag mit dem Patienten korrekt abzuschließen, da sonst der Liquidationsanspruch entfallen kann.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Anästhesisten mit Liquidationsrecht sollten regelmäßig prüfen, ob ihr Krankenhaus-Chefarztvertrag alle abrechnungsfähigen Leistungen umfasst. Ärzteversichert hilft dabei, auch die Berufshaftpflicht auf die Privatliquidation abzustimmen, da Fehler bei der Abrechnungsabwicklung zu haftungsrechtlichen Fragen führen können.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Abrechnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →