Arbeitsmediziner haben spezifische Liquidationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen Aufstellung ihres Fachgebiets ergeben. Neben der Kassenleistung durch Betriebsärzte gibt es ein breites Spektrum an privat abrechenbaren Leistungen in der arbeitsmedizinischen Praxis, von Eignungsuntersuchungen bis hin zu ergonomischen Beratungen. Eine gezielte Optimierung der Privatliquidation kann das Einkommen deutlich steigern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen (z. B. G-Untersuchungen) werden häufig von Arbeitgebern direkt bezahlt, nicht über GKV
- GOÄ-konforme Abrechnung spezieller Untersuchungsleistungen optimiert den Umsatz
- Beratungsleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGM) sind lukrative Privatleistungen
Ausführliche Antwort
Arbeitsmediziner sind häufig als Betriebsärzte tätig, entweder als Angestellte eines überbetrieblichen Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) oder freiberuflich als selbständige Betriebsärzte. In beiden Konstellationen bestehen Möglichkeiten zur Privatliquidation. Freiberufliche Betriebsärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit den Unternehmen ab. Basis ist die GOÄ, ergänzt um Stundenhonorare für Beratungsleistungen und pauschalierte Betreuungsvereinbarungen.
Besonders lukrativ sind die Vorsorgeuntersuchungen nach dem DGUV Grundsatz (G-Untersuchungen), z. B. G25 (Fahr- und Steuertätigkeiten), G37 (Bildschirmarbeit) oder G41 (Atemschutzgeräte). Diese werden von Arbeitgebern als Pflichtleistung nach ArbMedVV finanziert und können nach GOÄ oder nach Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Für Ärzte, die mehrere Unternehmen betreuen, summiert sich das schnell auf attraktive Umsätze.
Darüber hinaus bieten betriebliche Gesundheitsprogramme (BGM), Impfkampagnen und Suchtberatungsleistungen weitere Einnahmequellen. Diese können oft höher als GOÄ vergütet werden, wenn individuelle Honorarvereinbarungen mit dem Arbeitgeber geschlossen werden.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern, ihre Honorarvereinbarungen schriftlich und vor Leistungserbringung zu fixieren, da nachträgliche Honorarforderungen juristisch schwer durchsetzbar sind. Außerdem sollte die Berufshaftpflicht auch Beratungsleistungen im Bereich betriebliches Gesundheitsmanagement einschließen, da dieser Bereich eigene Haftungsrisiken birgt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ
- Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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