Chirurgen, die Privatpatienten behandeln, haben durch die GOÄ erhebliche Möglichkeiten, ihre Privatliquidation zu optimieren. Der richtige Einsatz von Steigerungsfaktoren, Zuschlagsleistungen und korrekter Mehrfachleistungserfassung kann das Honorar signifikant erhöhen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Regelhöchstsatz nach GOÄ beträgt das 2,3-fache des Einfachsatzes für ärztliche Leistungen, überschreitbar bis 3,5-fach mit schriftlicher Begründung
- Chirurgische Zuschlagsleistungen für besondere Operationsbedingungen sind oft untergenutzt
- Eine professionelle Abrechnungssoftware und ein Abrechnungsdienstleister können die Privatliquidation deutlich steigern
Ausführliche Antwort
Die Privatliquidation nach GOÄ ist für Chirurgen ein wesentlicher Einkommensfaktor. Der reguläre Steigerungsfaktor liegt bei 2,3 für ärztliche Leistungen. Bei besonderen Umständen (schwieriger Eingriff, ungewöhnliche Anatomie, längere Operationszeit) kann bis zum 3,5-fachen Satz abgerechnet werden, was einer Begründungspflicht nach § 5 Abs. 2 GOÄ unterliegt. Diese Begründung muss individuell und konkret sein, nicht nur eine Standardformulierung.
Zuschlagsleistungen sind ein häufig unterschätztes Optimierungsinstrument: GOÄ-Ziffern für Zuschläge für Eingriffe unter erschwerenden Bedingungen, bei Einsatz besonderer Techniken (Laparoskopie-Zuschlag, Mikro-Zuschlag) oder für die Anlage von Spezialdrainagen sind Teil des GOÄ-Leistungskataloges. Auch die korrekte Erfassung von Simultanleistungen bei Kombinationseingriffen (zum Beispiel laparoskopische Cholezystektomie mit gleichzeitiger Adhäsiolyse) erhöht das Abrechnungsvolumen.
Eine professionelle Abrechnungssoftware wie Dampsoft, Red Medical oder x.comfort kennt alle relevanten Ziffern und Kombinationsmöglichkeiten. Externe Abrechnungsdienstleister mit GOÄ-Expertise sind besonders für Chefärzte mit hohem Operationsaufkommen interessant: Die Optimierungsgebühr von 3 bis 8 Prozent des Mehrertrags rechnet sich oft.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Chirurgen sollten Abrechnungsoptimierungen immer auf rechtliche Konformität prüfen lassen. Ärzteversichert empfiehlt, gleichzeitig die Deckungssumme der Berufshaftpflicht an ein gestiegenes Liquidationsvolumen anzupassen, da die Haftungshöhe für operative Leistungen mit der GOÄ-Vergütung korrelieren kann.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Privatabrechnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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