HNO-Ärzte gehören zu den Facharztgruppen mit erheblichem Privatpatienten-Anteil und entsprechendem Liquidationspotenzial. Die richtige Kodierung und vollständige Abrechnung nach GOÄ kann das Praxiseinkommen erheblich steigern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- HNO-spezifische GOÄ-Ziffern für endoskopische Untersuchungen, Hörprüfungen und ambulante Eingriffe werden häufig nicht vollständig ausgeschöpft
- Der Multiplikator nach GOÄ darf je nach Begründung auf das 1,8- bis 3,5-fache des einfachen Satzes erhöht werden
- Audiologische Zusatzleistungen und IGeL-Angebote im HNO-Bereich wie Tinnitusbehandlung oder Anti-Aging-Injektionen bieten zusätzliches Einkommenspotenzial
Ausführliche Antwort
Die Privatliquidation im HNO-Bereich basiert auf der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für jede ärztliche Leistung einen Gebührenrahmen vorgibt. HNO-Ärzte können bei entsprechender Begründung, etwa bei besonderer Komplexität oder aufwendiger Technik, den Faktor über den Regelsatz von 2,3 hinaus auf bis zu 3,5 erhöhen. Eine sorgfältige Begründung in der Liquidation erhöht die Chancen auf Akzeptanz durch die PKV.
Im HNO-Bereich sind besonders ambulante Eingriffe wie Nasenbegradigungen (Septumplastiken), Polypenentfernungen oder Schleimhautverkleinerungen lukrativ, weil sie kurze Eingriffszeiten mit guter GOÄ-Vergütung kombinieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz einer HNO-Praxis liegt laut KBV bei 250.000 bis 380.000 Euro; mit optimierter Privatliquidation sind Mehreinnahmen von 20.000 bis 40.000 Euro jährlich realistisch.
Worauf HNO-Ärzte bei der Privatliquidation besonders achten sollten
Abrechnungsfehler in der GOÄ können strafrechtliche Konsequenzen haben. Ärzteversichert empfiehlt, die Liquidationen regelmäßig durch eine spezialisierte Abrechnungsberaterin überprüfen zu lassen und auf korrekte Dokumentation aller abgerechneten Leistungen zu achten. Eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung für Abrechnungsstreitigkeiten schützt zudem vor Kosten bei KV-Revisionen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Liquidationsrecht
- KBV – Abrechnung und Honorar
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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