Nuklearmediziner mit Liquidationsrecht können durch gezielte Optimierung ihrer Privatliquidation das Einkommen erheblich steigern. Die GOÄ enthält spezifische Ziffern für nuklearmedizinische Leistungen, die eine korrekte Anwendung des Steigerungsfaktors erfordern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nuklearmedizinische Leistungen werden nach GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) abgerechnet
  • Der Regelsatz beträgt den 2,3-fachen Gebührensatz, der einfache Satz ist der 1,0-fache
  • Eine professionelle Abrechnungsprüfung durch einen spezialisierten Arzthelfer oder eine PVS erhöht die Erlöse deutlich

Ausführliche Antwort

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ, Stand Fassung 2026) listet unter Abschnitt O nuklearmedizinische Untersuchungen wie Szintigraphien, PET-Untersuchungen und Markierungen mit Radiopharmaka. Der Regelsteigerungsfaktor liegt für technische Leistungen bei 1,8, für ärztliche Leistungen bei 2,3. Eine Begründung für höhere Steigerungsfaktoren bis zum 3,5-fachen Satz ist in schriftlicher Form möglich, wenn ein besonderer Zeitaufwand oder eine ungewöhnliche Schwierigkeit vorliegt.

Ein häufiger Optimierungsansatz ist die vollständige Abbildung aller Leistungsbestandteile. In der Nuklearmedizin werden PET/CT-Untersuchungen oft als Pauschalleistung abgerechnet, obwohl die ärztliche Befundung und die technische Durchführung getrennt liquidierbar wären. Eine differenzierte Abrechnung nach den jeweiligen Einzelziffern kann die Erlöse um 15 bis 25 % erhöhen.

Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS) mit nuklearmedizinischer Expertise, wie die PVS Bayern oder die Deutsche Ärztefinanzierung, prüfen die Abrechnungen auf Vollständigkeit und korrekte Ziffernauswahl. Fehler, die durch Unterliquidation entstehen, sind nach einer Prüfung oft dauerhaft korrigierbar.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Nuklearmediziner sollten ihre Liquidationsabrechnungen mindestens einmal jährlich von einer spezialisierten PVS oder einem auf GOÄ spezialisierten Arztrechts-Experten prüfen lassen. Ärzteversichert berät Nuklearmediziner auch zur Frage, ob die Berufshaftpflicht alle abgerechneten Leistungen abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →