Die meisten Arztpraxen ermitteln ihren Gewinn über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG, da Ärzte als Freiberufler nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind. Eine freiwillige Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach HGB kann jedoch in bestimmten Konstellationen steuerliche Vorteile bieten. Die Wahl der richtigen Gewinnermittlungsart ist eine der wichtigsten steuerlichen Weichenstellungen in der Praxis.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ärzte als Freiberufler sind grundsätzlich nicht bilanzierungspflichtig, die EÜR ist der Standard
- Arzt-GmbHs und MVZ in der Rechtsform einer GmbH sind hingegen zur Bilanzierung nach HGB verpflichtet
- Durch Timing von Ausgaben und Einnahmen lässt sich die Steuerlast bei der EÜR flexibel gestalten
Ausführliche Antwort
Im Rahmen der EÜR gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden im Zuflussjahr versteuert, Ausgaben im Abflussjahr abgezogen. Dies erlaubt gezielte Steuergestaltung, etwa durch Vorauszahlung von Miete, Versicherungsprämien oder Leasinggebühren im Dezember oder Verzögerung von Honorarbestellungen bis Januar. Umgekehrt können größere Investitionen im steuerlich vorteilhafteren Jahr getätigt werden.
Für Arzt-GmbHs und MVZ in der GmbH-Rechtsform gilt die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung nach § 242 HGB. Hier sind Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang vorgeschrieben. Die Bilanzierung eröffnet zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten wie Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, z. B. ausstehende Laborkosten, oder Rücklagen aus einbehaltenen Gewinnen, die erst bei Ausschüttung versteuert werden.
Für Praxisgemeinschaften und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) gelten eigene steuerliche Sonderregeln. Gewinne werden nach dem vereinbarten Schlüssel aufgeteilt und auf der Ebene der einzelnen Gesellschafter versteuert. Eine steueroptimale Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und der Gewinnverteilungsregelung ist hier besonders wichtig.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Niedergelassene Ärzte sollten die Wahl der Gewinnermittlungsart und die Buchführungsstruktur regelmäßig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater überprüfen. Ärzteversichert empfiehlt außerdem, bei der Bilanzierung bzw. EÜR auch die versicherungsrechtliche Seite im Blick zu behalten: Ausreichend hohe Betriebsunterbrechungs- und Inventarversicherungen schützen buchhalterisch erfasste Werte.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesfinanzministerium – Einkommensteuergesetz EÜR
- Gesetze im Internet – § 4 EStG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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