Konsiliar-Abrechnungen werden über spezifische EBM-Ziffern vergütet und bieten erhebliches Optimierungspotenzial, wenn die Dokumentation vollständig und zeitnah erfolgt. Viele Ärzte verschenken Honorar, weil Konsile nicht korrekt oder gar nicht abgerechnet werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Konsile zwischen Vertragsärzten werden nach GOP 01600 (Konsiliarbericht ca. 11 Euro) und GOP 01601 (aufwendigerer Bericht ca. 22 Euro) abgerechnet
- Telefonische Rücksprachen zwischen Ärzten sind nach GOP 01660 abrechenbar (ca. 7 Euro)
- Lückenhafte Dokumentation ist der häufigste Grund für KV-Retaxierungen bei Konsil-Leistungen
Ausführliche Antwort
Die Konsiliar-Abrechnung im GKV-System folgt klaren EBM-Vorgaben. Ein schriftlicher Konsiliarbericht nach GOP 01600 wird vergütet, wenn der behandelnde Arzt explizit einen Konsiliarius anfordert und ein schriftlicher Befundbericht übermittelt wird. GOP 01601 gilt für umfangreichere Berichte mit Anamnese, Befund und Therapieempfehlung. Beide Leistungen sind extrabudgetär und werden damit außerhalb des Regelleistungsvolumens vollständig vergütet.
Fehler entstehen häufig bei der Zuordnung: Ärzte rechnen eine eigene Grundpauschale ab, obwohl nur ein Konsiliarauftrag vorliegt. Das führt zu Retaxierungen. Korrekt ist, dass der Konsiliarius ausschließlich die Konsil-GOPs und etwaige diagnostische Leistungen ansetzt, nicht aber die Grundpauschale, da der Patient kein eigener Patient der Praxis ist. Praxisverwaltungssysteme wie Medistar oder CGM ALBIS bieten Konsil-Module, die eine automatische Plausibilitätsprüfung vor Einreichung ermöglichen.
Für Fachärzte, die regelmäßig Konsilaufträge annehmen, empfiehlt sich ein standardisiertes Konsilformular, das alle abrechnungsrelevanten Angaben enthält: Datum der Anforderung, anfragender Arzt, Fragestellung und Befundrückübermittlung. Eine vollständige Dokumentation sichert die Abrechenbarkeit und schützt gleichzeitig haftungsrechtlich.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte sollten die abgerechneten Konsilleistungen regelmäßig mit der KV-Abrechnung abgleichen und Retaxierungsquoten beobachten. Ärzteversichert empfiehlt zudem zu prüfen, ob die Berufshaftpflicht auch Konsilleistungen außerhalb der eigenen Praxis umfasst, da Konsilbesuche in anderen Einrichtungen mitunter Deckungslücken erzeugen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – EBM Konsil-GOPs
- Gesetze im Internet – SGB V Konsiliarbehandlung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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