Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind privatärztliche Leistungen, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind. Ärzte müssen vor der Erbringung bestimmte rechtliche und ethische Anforderungen erfüllen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- IGeL-Leistungen sind nur erlaubt, wenn sie medizinisch sinnvoll und nicht kontraindiziert sind.
- Patienten müssen vor der Leistungserbringung schriftlich über Kosten, Nutzen und Risiken aufgeklärt werden (IGeL-Aufklärungsbogen).
- Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ, ein unterschriebener Behandlungsvertrag ist Pflicht.
Ausführliche Antwort
Das Bundessozialgericht und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben klare Vorgaben für IGeL-Leistungen definiert. Ärzte müssen bei jeder IGeL sicherstellen, dass die Leistung medizinisch sinnvoll ist, kein Primärverfahren der GKV verdrängt wird und der Patient vollständig informiert ist. Eine Verweigerung der IGeL darf nicht zur Schlechterstellung bei der GKV-Behandlung führen.
Der IGeL-Monitor des MDS (Medizinischer Dienst) bewertet die Evidenz für häufige IGeL-Leistungen wie Glaukom-Früherkennung, Ultraschall der Eierstöcke und Hautkrebsscreening. Leistungen mit negativer Bewertung im IGeL-Monitor sollten Ärzten Anlass geben, die Erbringung kritisch zu prüfen.
Der Aufklärungsbogen muss spätestens bei der Terminvereinbarung ausgehändigt werden, nicht erst im Behandlungszimmer. Eine Unterschrift des Patienten ist zwingend. Die Abrechnung nach GOÄ erfordert die Angabe des Steigerungsfaktors und bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes eine schriftliche Begründung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt, bei IGeL-Leistungen die Berufshaftpflicht zu prüfen: Auch selbst bezahlte Privatleistungen sind durch die Berufshaftpflicht abgedeckt, sofern die Leistung zum Tätigkeitsprofil des Arztes gehört. Fehler bei der Aufklärung können zu Schadensersatzansprüchen führen, selbst wenn die Behandlung technisch korrekt war.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – IGeL-Regelungen
- Bundesärztekammer – GOÄ und IGeL
- Gesetze im Internet – GOÄ §12
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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