Die Approbation ist die Berufslizenz des Arztes und das Fundament seiner Existenz. Ihr Widerruf oder das Ruhen bedeutet den vorübergehenden oder dauerhaften Verlust des Berufs. Ärzte schützen sich durch berufsrechtliches Wohlverhalten, starke Dokumentation und entsprechende Rechtsschutzversicherung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Approbation kann widerrufen werden bei Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit oder dauerhafter Unfähigkeit (§ 5 BÄO)
  • Vorläufiges Ruhen kann bereits während laufender Ermittlungen angeordnet werden (§ 6 BÄO)
  • Berufsrechtlicher Rechtsschutz ist die wichtigste Absicherung bei Approbationsgefährdung

Ausführliche Antwort

Die Bundes-Ärzteordnung (BÄO) regelt, unter welchen Bedingungen die Approbation widerrufen werden muss oder kann. Widerrufsgründe sind: ein unwürdiges oder unzuverlässiges Verhalten des Arztes, das ihn für den Beruf ungeeignet erscheinen lässt (§ 5 BÄO), sowie dauerhafte körperliche oder geistige Unfähigkeit zur Berufsausübung. Das Verfahren liegt bei der zuständigen Approbationsbehörde des Bundeslandes.

Prävention: Die wichtigste Schutzmaßnahme gegen Approbationsgefährdung ist ein lückenloses, ethisch einwandfreies Berufsverhalten. Berufsrechtliche Verstöße (Verletzung der Schweigepflicht, unerlaubte Werbung, Korruption), strafrechtliche Verurteilungen und nachgewiesene Suchtprobleme sind die häufigsten Auslöser.

Wenn ein Approbationsverfahren eingeleitet wird, muss der Arzt sofort rechtlichen Beistand suchen. Ein auf Medizin- und Verwaltungsrecht spezialisierter Anwalt kann das Verfahren begleiten, Fristen wahren und ggf. im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren für die Approbationserhaltung kämpfen. Die Anwaltskosten in solchen Verfahren können 5.000 bis 30.000 Euro betragen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz und Strafrechtsschutz ist für Ärzte unverzichtbar. Ärzteversichert empfiehlt Rechtsschutzpolicen, die explizit berufsrechtliche Verfahren vor Approbationsbehörden und Verwaltungsgerichten einschließen.

Quellen und weiterführende Informationen

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