Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind außergerichtliche Einrichtungen, die bei Behandlungsfehlervorwürfen zwischen Arzt und Patient vermitteln. Ärzte, gegen die ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, sollten sofort ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren und alle relevanten Unterlagen sichern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bei einem Schlichtungsantrag durch den Patienten muss der Arzt seine Berufshaftpflicht unverzüglich informieren
- Die Schlichtungsstelle ist kein Gericht, aber ihre Gutachten können in späteren Gerichtsverfahren verwendet werden
- Lückenlose Dokumentation ist die beste Schutzmaßnahme gegen unbegründete Behandlungsfehlervorwürfe
Ausführliche Antwort
In Deutschland gibt es 17 Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Landesärztekammern, die bei Behandlungsfehlervorwürfen zwischen Ärzten und Patienten vermitteln. Das Verfahren ist für den Patienten kostenlos und freiwillig, für den Arzt bindend im Falle eines einvernehmlichen Abschlusses. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung, was für die strategische Überlegung des Arztes relevant ist.
Der erste Schritt des Arztes nach Eingang eines Schlichtungsantrags ist die unverzügliche Information der Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherung übernimmt in der Regel die Kommunikation mit der Schlichtungsstelle und stellt juristische Unterstützung bereit. Gleichzeitig sollte der Arzt alle Behandlungsunterlagen, Befunde, Aufklärungsbögen und Kommunikation mit dem Patienten vollständig zusammenstellen.
Die Schlichtungsstelle fordert ein unabhängiges Gutachten an, das beurteilt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Dieses Gutachten ist für das Verfahren maßgeblich und kann, wenn der Arzt dem Ergebnis nicht zustimmt, in einem nachfolgenden Gerichtsprozess als Beweismittel verwendet werden. Die Dokumentationsqualität ist entscheidend: Lücken in der Akte werden von Gerichten häufig zum Nachteil des Arztes ausgelegt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte ohne ausreichende Berufshaftpflicht oder mit zu niedrig versicherter Deckungssumme riskieren im Falle eines Behandlungsfehlerurteils die persönliche Haftung. Ärzteversichert empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung der Deckungssumme, die für Chirurgen und andere operativ tätige Fachärzte mindestens 5 Millionen Euro betragen sollte.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Schlichtungsstellen
- Gesetze im Internet – Patientenrechtegesetz § 630f BGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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