Auch nach der aktiven Berufsausübung können Ärzte mit Haftungsansprüchen konfrontiert werden, da Behandlungsfehler oft erst Jahre später erkannt oder geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist bei ärztlichen Behandlungsfehlern beträgt in der Regel drei Jahre, in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre. Deshalb sollten Ärzte im Ruhestand ihren Versicherungsschutz nicht einfach enden lassen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Behandlungsfehleransprüche verjähren regulär in 3 Jahren, können aber bis zu 30 Jahre zurückreichen
  • Eine Nachhaftungsversicherung oder verlängerte Nachmeldefrist sichert dieses Risiko ab
  • Die Umstellung der Berufshaftpflicht auf einen Rentnertarif senkt die Prämien erheblich

Ausführliche Antwort

Ärzte, die ihren Beruf aufgeben oder in den Ruhestand treten, können ihre Berufshaftpflichtversicherung in der Regel nicht einfach kündigen, ohne Nachhaftungsrisiken einzugehen. Behandlungen, die während der aktiven Zeit durchgeführt wurden, können noch Jahre danach Gegenstand von Haftungsansprüchen werden. Viele Versicherungsgesellschaften bieten daher Nachmeldefristen (Run-Off-Deckungen) an, die typischerweise 5 bis 10 Jahre nach Berufsaufgabe gelten.

Für Ärzte im Ruhestand gibt es spezielle Rentnertarife bei der Berufshaftpflicht, deren Prämien deutlich günstiger sind als die aktiven Tarife. Diese Tarife setzen voraus, dass keine regelmäßige ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Wer gelegentlich noch gutachterlich tätig ist oder Vertretungen übernimmt, benötigt weiterhin einen aktiven Tarif, zumindest für diese Tätigkeiten.

Daneben sollten Ärzte im Ruhestand ihre private Haftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) für Aufsichtsrats- oder Beiratspositionen in medizinischen Gremien überprüfen.

Worauf Ärzte im Ruhestand besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht nicht sofort bei Eintritt in den Ruhestand zu kündigen, sondern zunächst den Versicherer zu kontaktieren und die Optionen für Nachhaftungsdeckung zu besprechen. Die konkrete Gestaltung hängt von der Fachrichtung, dem Zeitpunkt der letzten Behandlungen und dem Umfang der verbleibenden Nebentätigkeiten ab.

Quellen und weiterführende Informationen

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