Ärzte kurz vor dem Ruhestand stehen vor der besonderen Herausforderung, dass Haftungsansprüche aus vergangenen Behandlungen noch Jahre nach dem Berufseintritt anfallen können. Auch nach dem Ende der aktiven Berufstätigkeit sollte ein ausreichender Versicherungsschutz bestehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ärztliche Haftpflichtansprüche können bis zu 30 Jahre nach einer Behandlung geltend gemacht werden
  • Eine Nachhaftungsversicherung schützt gegen Ansprüche nach Berufsaufgabe
  • Berufshaftpflicht-Policen laufen nach Kündigung nicht automatisch nach

Ausführliche Antwort

Das ärztliche Haftpflichtrecht kennt lange Verjährungsfristen: Behandlungsfehler, die zu dauerhaften Gesundheitsschäden führen, können nach § 199 BGB bis zu 30 Jahre lang geltend gemacht werden. Das bedeutet: Wer als Arzt im Jahr 2026 mit 65 in Rente geht, haftet noch bis 2056 für Behandlungsfehler, die er heute begeht.

Eine Berufshaftpflichtversicherung, die bei Eintritt des Ruhestands gekündigt wird, schützt nur noch für Ereignisse, die während der Laufzeit gemeldet wurden. Für nachträgliche Meldungen ist eine sogenannte Nachhaftung notwendig. Viele Versicherer bieten eine kostenfreie oder günstige Nachhaftungsperiode von 3 bis 5 Jahren nach Vertragsende an. Für die vollen 30 Jahre Nachhaftung empfehlen sich spezielle Nachmeldefristen-Erweiterungen.

Niedergelassene Ärzte, die ihre Praxis verkaufen, sollten zudem prüfen, ob die Praxishaftpflicht-Nachhaftung im Kaufvertrag geregelt ist. Der Erwerber übernimmt keine Haftung für Behandlungen des Vorgängers.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte kurz vor dem Ruhestand sollten spätestens 2 Jahre vor Berufsaufgabe die Nachhaftungsregelung ihrer Berufshaftpflicht klären. Ärzteversichert koordiniert die Übergabe von Haftpflichtrisiken beim Praxisverkauf und empfiehlt geeignete Nachhaftungslösungen.

Quellen und weiterführende Informationen

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