Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist für niedergelassene Allgemeinmediziner verpflichtend und bringt spezifische Haftungsrisiken mit sich, da Patienten unter Zeitdruck und oft ohne vollständige Anamnese behandelt werden. Eine ausreichende Absicherung für diese Tätigkeit ist unverzichtbar.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Berufshaftpflicht für niedergelassene Ärzte muss Bereitschaftsdienstleistungen einschließen
- Hausbesuche im Rahmen des Bereitschaftsdienstes sind haftungsrechtlich eigenständig zu bewerten
- Unfälle auf Dienstfahrten im Bereitschaftsdienst können über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sein
Ausführliche Antwort
Niedergelassene Allgemeinmediziner sind nach § 75 SGB V verpflichtet, am Bereitschaftsdienst der KV teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Der Bereitschaftsdienst umfasst Bereitschaftspraxen an Kliniken und hausärztliche Hausbesuche in dringlichen Fällen außerhalb der regulären Sprechstunden. Die dabei erbrachten Leistungen sind haftungsrechtlich der normalen Praxistätigkeit gleichgestellt.
Die Berufshaftpflicht niedergelassener Allgemeinmediziner schließt Bereitschaftsdienstleistungen in der Regel ein, solange diese im Rahmen der KV-Verpflichtung erbracht werden. Ärzte, die Bereitschaftsdienste über Agenturen oder für andere Praxen übernehmen, müssen prüfen, ob diese Aktivitäten ebenfalls abgedeckt sind.
Bei Hausbesuchen im Bereitschaftsdienst besteht ein erhöhtes Haftungsrisiko, da die Diagnose ohne Laborwerte oder bildgebende Diagnostik gestellt werden muss. Gut dokumentierte Anamnesen und Behandlungsempfehlungen sind entscheidend, um im Haftungsfall nachzuweisen, dass mit der im Bereitschaftsdienst verfügbaren Ausstattung sorgfältig gehandelt wurde.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Allgemeinmediziner sollten bei ihrem Haftpflichtversicherer explizit anfragen, ob Bereitschaftsdienstleistungen und Hausbesuche in der Police abgedeckt sind. Ärzteversichert prüft bestehende Policen und empfiehlt bei Bedarf eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für diese spezifische Tätigkeit.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 75 SGB V – Gesetze im Internet
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Bereitschaftsdienst
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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